Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.3 (siehe auch BGR A 1 § 24+25)
Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen (z.B. Rucksäcke, Taschen, Schränke) vorzuhalten.
Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z.B. Verunreinigungen, Nässe, hohen Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Das Erste-Hilfe-Material ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfalldatum zu ergänzen bzw. zu ersetzen.
Die Verbandkästen sind auf die Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Sie sind überall dort aufzubewahren, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
Ergänzend zu den Arbeitsstättenregeln schreibt die BGR A 1 in § 25 vor:
Betriebsart DIN 13 157-C DIN 13 169-E* je Beschäft.
Verwaltungs- / Handelsbetriebe
- bis 50 Beschäftigte 1
- mit > 50 Beschäftigten 1
- mit > 300 Beschäftigten 1 300
Herstellungs- / Verarbeitungsbetriebe
- bis 20 Beschäftigte 1
- mit > 20 Beschäftigten 1
-mit > 100 Beschäftigten 1 100
Baustellen
- bis 10 Beschäftigte 1
- mit >10 Beschäftigten 1
- mit > 50 Beschäftigten 1 50
* Ein Verbandkasten nach DIN 13 169-E kann durch zwei Verbandkästen nach DIN 13 157-C ersetzt werden.
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Erste-Hilfe-Räume
Ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung ist erforderlich
– in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten und
– in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten,
wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen.
Für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten können vergleichbare Einrichtungen (z. B. Erste-Hilfe-Container) genutzt werden.
Ausstattung von Erste-Hilfe-Räumen
Für Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen sind in Ab-
hängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung geeignetes Inventar
und Mittel zur Ersten Hilfe und Pflegematerial sowie geeignete
Rettungs geräte und Rettungstransportmittel bereitzuhalten.
Geeignetes Inventar ist z. B.:
– Behältnisse (z. B. Schränke, Koffer) zur getrennten, übersichtlichen
und hygienischen Aufbewahrung von Mitteln zur Ersten Hilfe und Pflegematerial
– Spender für Seife und Desinfektionsmittel
– Untersuchungsliege
– Sicherheitsbehälter für Kanülen
Geeignete Mittel zur Ersten Hilfe sind z. B.:
– Inhalt des großen Verbandkastens DIN 13 169
– Mittel für Absaugung und Beatmung
– Mittel für Diagnostik
(z. B. Blutdruckmessgerät, Bügelstethoskop, Diagnostikleuchte)
– Automatisierter Externer Defibrillator (AED)
– Schienen zur Ruhigstellung von Extremitäten
– HWS-Immobilisationskragen
– Desinfektionsmaterial
– Augenspülflasche
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Erste-Hilfe-Räume auf Baustellen
Werden auf der Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als 50 Arbeit -
nehmer beschäftigt, muss mindestens ein Erste-Hilfe-Raum oder
eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein.
Stand: September 2012
Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
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